Die Hessische Landesregierung hat heute die bestehende Coronaschutzverordnung vom 22.7. bis zum 19.8. verlängert und einzelne zusätzliche Lockerungen insbesondere für Veranstaltungen und in der Gastronomie beschlossen. Damit gleicht Hessen seine Verordnung an die Regelungen angrenzender Bundesländer an.

Ministerpräsident Volker Bouffier und Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir zu den Beschlüssen des Corona-Kabinetts: „Wir rufen alle auf, sich impfen zu lassen und sich vor, während und besonders nach dem Urlaub regelmäßig zu testen.“

Die wichtigsten Änderungen im Überblick. Sie gelten in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 35.

Veranstaltungen (ab 25 Personen):

Veranstaltungen können genehmigungsfrei wieder mit mehr Teilnehmern stattfinden. In geschlossenen Räumen wird die Obergrenze von 250 auf 750 Teilnehmer angehoben. Im Freien sind künftig 1.500 statt bislang 500 Teilnehmer möglich. Geimpfte und Genesene zählen bei dieser Zahl nicht mit. Größere Veranstaltungen bleiben genehmigungspflichtig.
Bei Veranstaltungen in Innenräumen entfällt zukünftig die Testpflicht, wenn nicht mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (einschließlich geimpfter und genesener Personen) eingelassen werden.
Bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen muss die Kontaktdatenerfassung nur noch bei gastronomischen Angeboten erfolgen.

Hotels und Übernachtungen:

Bei Anreise muss bei touristischen Übernachtungen weiterhin ein aktueller negativer Corona-Test vorgelegt werden. Die bisherige wöchentliche Testpflicht bei längeren Aufenthalten entfällt.

Gastronomie:

Die Testpflicht in der Innengastronomie wird aufgehoben. Es bleibt die Maskenpflicht bis zum Sitzplatz.

Bibliotheken und Archive:

Maskenpflicht besteht nur noch bis zum Sitzplatz.

Großveranstaltungen:

Hessen übernimmt die Regelungen für Großveranstaltungen, die auf Ebene der Chefs der Staatskanzleien vereinbart wurden. Demnach ist ab einer Zuschauerzahl von 5.000 eine 50-prozentige Auslastung zulässig, maximal jedoch 25.000 Besucherinnen und Besucher.

Clubs / Discotheken:

Weiterhin sind Tanzveranstaltungen in Clubs und Discotheken nur im Freien zulässig. Allerdings wird die Zugangsregelung gelockert. Künftig ist eine Person je 5 qm möglich. Bislang ist es eine Person je 10 qm Veranstaltungsfläche.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigen, entfallen diese Lockerungen und es gelten die bisherigen Maßnahmen.

Weiterführende Informationen

Das Infektionsgeschehen in Hessen ist in den vergangenen Wochen deutlich zurückgegangen. Aktuell ist zwar ein leichter Anstieg der Infektionszahlen zu verzeichnen. Mit Stand vom 19. Juli 2021 überschreitet aber noch kein Landkreis und keine kreisfreie Stadt in Hessen den Schwellenwert nach § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG von 35 von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in sieben Tagen. Landesweit liegt der Inzidenzwert bei 13,6. Die Belegungszahlen der Krankenhäuser und Intensivstationen mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten bleiben konstant niedrig. Aktuell sind insgesamt 59 Covid-Patientinnen und Patienten (51 mit Covid-bestätigt und 8 mit Covid-Verdacht) auf der Intensivstation, davon 35 beatmet. Auch die Todeszahlen im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion sind niedrig.

Zugleich hat die Zahl der geimpften Personen zugenommen. Bis einschließlich 18. Juli 2021 sind 59,2 Prozent der Personen in Hessen mindestens einmal geimpft worden und haben damit bereits einen gewissen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen erhalten. 45,7 Prozent haben bereits den vollen Impfschutz erhalten.

Hinzu kommt, dass aufgrund der saisonalen Temperaturanstiege Aufenthalte und Aktivitäten vermehrt im Freien stattfinden. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen jedoch im Zuge dort bereits erfolgter, teilweise sehr weitgehender Lockerungen einen vielfach schnellen Anstieg der Infektionszahlen. Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung der Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus, welche nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als deutlich infektiöser, wenn auch nicht pathogener, einzuschätzen ist, besteht weiterhin Anlass zur Vorsicht.

Quelle: hessen.de Stand:19.07.2021


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